

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) darf sich über zusätzliche Einnahmen aus dem Geschäft mit freiwillig Versicherten freuen. Das aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R) macht es möglich . Dies berichtet die Zeitschrift "PKV publik" in ihrer aktuellen Ausgabe (Heft 1/2010, S. 12).
Freiwillig in der
GKV Versicherte müssen in Zukunft für
Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen Abgaben an die
gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zahlen. Dies gilt auch
für Einmalzahlungen aus der privaten Rentenversicherung. In
einem solchen Fall sind die Kassen befugt, auf errechnete, fiktionale
monatliche Rentenauszahlungen über die Jahre der
Auszahlungsphase hinweg Beiträge zu erheben.
Im vom BSG zu entscheidenden Fall hatte
ein freiwillig in der GKV versicherter Rentner rechtliche Schritte
gegen seine Allgemeine Ortskrankenkasse eingeleitet. Anfang der
90er-Jahre hatte der Kläger eine private
Rentenversicherungspolice abgeschlossen, die für das
Pensionsalter mit Beginn des Jahres 2007 eine jährliche
Privatrente von 767,00 EUR vorsah. Auch die Möglichkeit einer
Einmalzahlung war im Versicherungsvertrag festgehalten worden. Der
Versicherungsnehmer nahm diese Option in Anspruch und ließ
sich im Jahr 2007 16.622,55 EUR auszahlen. Die Krankenkasse informierte
er über diese zusätzlichen Einkünfte.
Für die Berechnung seiner
Krankenversicherungsbeiträge legte die Krankenkasse nicht nur
die klassischen monatlichen Rentenbezüge der gesetzlichen
Rentenversicherung zugrunde, sondern auch die aus der
Rentenversicherung stammende Kapitalauszahlung. Im Zuge der Bemessung
wurde dieser Betrag als monatlich ausgezahlte zusätzliche
Rente bewertet. Dem folgend wurde - auf Basis das einheitlichen
Beitragssatzes und des ausgezahlten Rentenkapitals, das
auf zehn Jahre Bezugszeit umgerechnet wurde - ein
zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von
monatlich 20,00 EUR erhoben.
Der Rentner klagte gegen die
Einbeziehung seiner Kapitalauszahlung und verwies auf die
Einschätzung, man könne seine Rentenversicherung mit
einem Sparvertrag vergleichen, der schließlich nicht
beitragspflichtig sei. Die Richter des BSG sahen diese nicht so und
stellten klar, dass das Vorgehen der Krankenkasse in jedem Fall dem
Gleichheitsgrundsatz entspreche.
Die Unterscheidung in der GKV gilt dem
Urteil zufolge also nicht nur für Sparverträge und
Privatrenten, sondern offenbar auch für Pflicht- und
freiwillig Versicherte. Denn für in der GKV pflichtversicherte
fallen Kassenbeitrage nur auf Einkommen und Renten an, während
freiwillig GKV-Versicherte diese der Entscheidung der Bundesrichter
zufolge für Erträge aus allen Einkunftsarten, also
beispielsweise auch für Einnahmen aus privaten
Rentenversicherungen, Abfindungen, Spareinlagen oder
Immobilienvermietungen, abtreten müssen.
Freiwillig GKV-Versicherte mit weiteren Einkommensarten als nur dem normalen Monatseinkommen oder der Monatsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollten aus diesem Grund auch immer die Möglichkeit berücksichtigen, sich bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Voraussetzung hierzu ist aber ein entsprechend guter Gesundheitszustand, da die PKV vor Vertragsannahme eine entsprechende Gesundheitsprüfung vornimmt.
Bei der PKV werden die Beiträge einkommensunabhängig berechnet. Die Beitragshöhe richtet sich vielmehr nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Geschlecht und Leistungsumfang.